Montag, 06. September 2010

Satzung der Sportgemeinschaft Misburg e. V.

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Satzung der Sportgemeinschaft Misburg e. V.
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Sportgemeinschaft (SG) von 1896 Misburg e.V.“.

Die Farben des Vereins sind blau - weiß - rot.

Der Verein gliedert sich in Abteilungen, die sinngemäß den Bestimmungen dieser Satzung unterliegen.

Er hat seinen Sitz in Hannover - Misburg und ist in das Vereinsregister Nr. 2232 beim Amtsgericht Hannover eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

 

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Erklärung eines gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres.

Jedes neue Mitglied erhält eine Vereinssatzung und verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung dieser Satzung. Jedes Mitglied muß in einer Abteilung geführt werden, kann aber in allen Abteilungen Sport betreiben. Der „Geschäftsführende Vorstand“ entscheidet nach Votum der Abteilungsführung über einen schriftlichen Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der „Geschäftsführende Vorstand“ nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluß aus dem Verein oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle. Bei minderjährigen Mitgliedern bedarf es der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Er ist nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen möglich.

Ein Mitglied kann durch einen Beschluß des erweiterten Vorstandes mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden(s. § 11), wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluß auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Mitglieder, die mit mindestens 6 Monatsbeiträgen im Rückstand sind und die Zahlung trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist nachholen, können durch den erweiterten Vorstand aus dem Verein
ausgeschlossen werden.

Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekanntzumachen.

Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Ehrenrat zu. Der Ehrenrat prüft den Fall unter Anhörung des Beschwerdeführers und des zuständigen Abteilungsleiters bzw. dessen Vertreters. Er gibt die Beschwerde mit seiner Stellungnahme an den erweiterten Vorstand zur Entscheidung weiter, die dann endgültig ist.

Bei allen Austritten ist der Beitrag bis zum Ende des laufenden Kalendervierteljahres zu entrichten.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Erforderlichenfalls kann die Mitgliederversammlung beschließen, außerordentliche Beiträge in bestimmten Zeitabständen zu erheben.

Beiträge sind eine Bringeschuld und sind bargeldlos im voraus zu entrichten. In besonderen Fällen kann Mitgliedern auf Antrag vom Vorstand die Beitragszahlung ermäßigt werden.

Ehrenmitglieder sind nach Vollendung des 60. Lebensjahres von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Mitgliederversammlung

2. Vorstand, bestehend aus
a. dem „Geschäftsführenden Vorstand“
b. dem erweiterten Vorstand

3. der Ehrenrat

 

§ 8 Vorstand

Zusammensetzung des „Geschäftsführenden Vorstandes“:

1. 1. Vorsitzender

2. Stellvertreter zu 1.

3. 2.Vorsitzender

4. Stellvertreter zu 3.

Der „Geschäftsführende Vorstand“ vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; vertretungsbefugt sind zwei Vorstandsmitglieder.

 

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeiten des „Geschäftsführenden Vorstandes“

Der „Geschäftsführende Vorstand“ ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung oder durch eine Geschäftsordnung zugewiesen sind.

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts,
- Vorbereitung der Jahresplanung,
- Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

 

§ 10 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Alle in der Satzung aufgeführten Funktionen/Ämter stehen - unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung - in gleicher Weise weiblichen und männlichen Bewerbern offen.

Wiederwahl ist zulässig.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

Die Abteilungen wählen ihren Vorstand in Abteilungsversammlungen vor der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) des Hauptvereins.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.